Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Dienstleistungen der Firma
(Dienstleistungsvertrag)
SOLTALUX GmbH

vertreten durch

Günter Haug und Tobias Haug
Schönbuchweg 51
72667 Schlaitdorf
Mail: info[at]soltalux.de

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der SOLTALUX GmbH – nachstehend Dienstleister oder Auftragnehmer genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Dienstleister absenden.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Reinigung von Solaranlagen gemäß der spezifischen, individual-vertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

2.3. Der Dienstleister ist berechtigt, im Bereich Solarreinigung und Wartung auch Subunternehmer einzusetzen.

2.4 Im Fall eines Vertrags über Monitoring/Fernüberwachung Ihrer PV-Anlage wird für fehlerhafte Übertragung der Daten keine Haftung übernommen. Ebenfalls ist eine Preisminderung oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, sollte eine Ertragsauswertung aufgrund eines technischen Ausfalls nicht vollumfänglich möglich sein.

3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im Dienstleistungsvertrag beschrieben.

3.3 Ein Modultausch wird inkl. Entsorgung der Altmodule berechnet. Solarmodule, die nicht mehr produziert werden, werden ohne Garantieansprüche geliefert.

4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Grundlage ist die jeweils aktuelle Preisliste oder das individuelle Angebot. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§ 611 ff. BGB.

4.3 Sämtliche Zahlungen sind, sofern im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nicht angegeben, sofort nach Leistungserbringung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % zu, wenn er diesen schriftlich geltend macht. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.4 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.5 Die Kosten für Strom und Wasser werden vom Auftraggeber übernommen.

4.6 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

5. Leistungsumfang
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag. Spezielle Zusatzleistungen insbesondere Moos- und Flechtenentfernung sind gesondert im Angebot bzw. Auftrag aufgeführt.

5.2 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

5.3 Wir weisen darauf hin, dass die Rahmen der Module zwar mitgereinigt werden, jedoch bei hartnäckigen Verunreinigungen – insbesondere Moose- und Flechtenbewuchs – , die Rahmen nicht zu 100% sauber werden. Unser Spezialreiniger für die Solarreinigung ist ausgelegt auf die Reinigung von Glasoberflächen und Silikon- bzw. Dichtungsfugen.

5.4 Die Reinigung wird gemäß dem Angebot durchgeführt. Sollten wegen hartnäckiger Verschmutzungen, insbesondere Harzrückstände, zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich sein, so können zusätzliche Kosten anfallen. Der Dienstleister wird den Auftraggeber in einem solchen Falle informieren.

5.5 Der Betreiber der PV-Anlage bestätigt im Zuge der Auftragserteilung, dass keine technischen Mängel an der Anlage bestehen und die PV-Anlage vorschriftsmäßig installiert wurde. Sollten durch den Auftragnehmer bzw. durch das Personal technische Mängel an der Anlage festgestellt werden, durch die bei der Erbringung der Leistung (z.B. Reinigungsarbeiten) ein erhebliches Sicherheitsrisiko entstehen würde, so kann der Auftragnehmer die Erbringung der Leistung so lange verweigern, bis die Mängel vom Auftraggeber beseitigt wurden. Der Auftragnehmer behält sich vor, durch die Verzögerung eine Pauschale + gefahrene km zusätzlich zu berechnen.

6. Haftung
6.1 Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftungen. Der Dienstleister übernimmt keinerlei Garantien für den wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahmen.

6.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (6.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der
Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Verzugs oder Unmöglichkeit.

6.3 Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für den Ertragsausfall, der wegen Abschaltung der Anlage zum Zweck der Reinigung dient.

6.4 Für Schäden, die während der Reinigung aufgrund von unsachgemäßer Installation der Solarmodule verursacht werden, wird vom Dienstleister keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für sich lösende Befestigungshalterungen der Module.

6.5 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage. Er versichert die sach- und ordnungsgemäße Installation und dass die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) frei von technischen Mängeln ist. Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und/oder Personenschäden, die auf technische Mängel der PV-Anlage zurückzuführen sind. Ferner stellt der Auftraggeber sicher, dass technische Mängel an der Anlage vor Reinigungsbeginn beseitigt sind.

6.6 Der Dienstleister behält sich vor den Auftrag nicht auszuführen, sollte er feststellen, dass technische Mängel an der Anlage bestehen. Er kann hierfür eine zusätzliche Anfahrtspauschale verrechnen und den Reinigungsauftrag zurückstellen, bis alle technischen Mängel beseitigt sind.

7. Gerichtsstand
7.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

7.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

7.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Dienstleisters

8. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb
einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Schlaitdorf, den 31.08.2018

SOLTALUX GmbH
Schönbuchweg 51
72667 Schlaitdorf

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SOLTALUX GmbH
Schönbuchweg 51
72667 Schlaitdorf
Telefon: +49 (0) 7127/ 97 398 88
Fax: +49 (0) 7127/ 21747

Geschäftsführer: Günter Haug, Tobias Haug
Handelsregister Amtsgericht Stuttgart: HRB 736022

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